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RR 1999 008

Regierungsrat — RR 1999 008

Zg Regierungsrat · 1999-08-10 · Deutsch ZG

Art. 367 Abs. 3, 421 Ziff. 1. – Dingliche Belastung eines Grundstückes einer Erbengemeinschaft mit Beteiligung einer Verbeiständeten; stellvertretende Genehmigung durch den Regierungsrat infolge potentiellen Interessenskonfliktes der Vormundschaftsbehörde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Personenrecht GVP 1999 R6 / Familienrecht GVP 1999 R–7 II. Zivilrecht

1. Personenrecht Art. 84 ZGB. – Stiftungsaufsicht: Limitierte Verlängerung der gemäss Urkunde zeitlich begrenzten Dauer der Stiftungstätigkeit. Das Interesse an der Wei- terführung überwiegt den fomellen Mangel des verspätet eingereichten Ver- längerungsgesuches. Aus den Erwägungen: ........... C. Gemäss Art. 3 der Stiftungsurkunde wurde die Stiftung ausdrücklich auf die Dauer von vier Jahren errichtet und wird anschliessend unter Beach- tung der entsprechenden Vorschriften von Art. 21 der Urkunde aufgelöst. Der Stiftungsrat kann jedoch bis spätestens drei Monate vor Ablauf der fes- ten Dauer entscheiden, dass die bestehende Stiftung, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, auf bestimmte oder unbe- stimmte Dauer weitergeführt wird. ............ E. Nachdem die Stiftung Ende April 1995 ins Handelsregister eingetragen worden ist, hat der Stiftungsrat die in Art. 3 der Stiftungsurkunde vorgesehe- ne Frist von drei Monaten vor Ablauf der festen Dauer für die Beschlussfas- sung über die Weiterführung formell zwar nicht eingehalten, doch wiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der Erfüllung des Stiftungszweckes, nämlich der Realsisierung der beiden noch laufenden Projekte, wesentlich schwerer als der rein formelle Mangel der Beschlussfassung. Dem Gesuch des Stif- tungsrates um die bis Ende Juni 2000 befristete Weiterführung der Stiftung ist somit zu entsprechen. Regierungsrat, 29. Juni 1999

2. Familienrecht Art. 367 Abs. 3, 421 Ziff. 1. – Dingliche Belastung eines Grundstückes einer Erbengemeinschaft mit Beteiligung einer Verbeiständeten; stellvertretende Genehmigung durch den Regierungsrat infolge potentiellen Interessenskon- fliktes der Vormundschaftsbehörde Aus den Erwägungen: ............ D. Es handelt sich vorliegend um eine dingliche Belastung eines Grund- stückes im Sinne von Art. 421 Ziff. 1 ZGB. Diese Bestimmung ist nach Art. 191

Familienrecht GVP 1999 R–8 367 Abs. 2 ZGB auch anwendbar auf die Vertretungsbeistandschaft (Hon- sell/Vogt/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch I/2, Art. 360.456 ZGB, N 7 zu Art. 421/422; Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Zürich 1948, N 4 zu Art. 421). Da es sich vorliegend nicht um ein selbständiges und dauerndes Bau- recht, mithin nicht um ein Grundstück handelt, hat sich der Regierungsrat nicht unter dem Gesichtspunkt des Freihandverkaufs nach Art. 404 Abs. 3 ZGB damit zu befassen. Er hat dies indessen unter folgendem Aspekt zu tun: Der Gemeinderat X. befindet sich in einer potentiellen Interessenkolli- sionslage, da er gleichzeitig als Vertragspartei auftritt und als Vormund- schaftsbehörde zu amten hätte. Dieser Situation kann mit einer Genehmi- gung durch den Regierungsrat, stellvertretend für den Gemeinderat als Vor- mundschaftsbehörde, begegnet werden (RRB vom 1. Februar 1994 in GVP 1993/94, mit Hinweis auf Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1982, N 66 zu Art. 361). Die Genehmigung muss sich allerdings auf Art. 421 Ziff. 1 ZGB stützen. Der Regierungsrat hat, stellvertretend für den Gemeinderat X., zu prüfen, ob der Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages im Interesse der Verbeistände- ten liegt. Wenn die Erstellung der Schmutzwasserleitung durch die Einwoh- nergemeinde X. im eigenen Interesse der Erbengemeinschaft für eine Über- bauung ihres Landes unabdingbar ist, steht einer Genehmigung des Dienstbarkeitsvertrages unter dem Aspekt des Interessenschutzes der Ver- beiständeten nichts entgegen, zumal – wie der Gemeinderat X. richtig aus- führt – die Interessen der Verbeiständeten gegenüber denjenigen der gesam- ten Erbengemeinschaft und damit der beiden andern Miterben, welche den Vertrag vorbehaltlos unterzeichnet haben, zu relativieren sind. Zudem wird die Einräumung des Baurechts entschädigt. Einer Genehmigung des Bau- rechts steht daher nichts entgegen. Regierungsrat, 10. August 1999 Art. 264 ZGB; Art. 4 Abs. 1, 8a Abs. 1 Verordnung über die Aufnahme von Pfle- gekindern vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.339); § 3 Bst. a Ver- ordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 1985 (PVO, BGS 213.41); Art. 75 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über das Internationale Privat- recht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291). – Vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes zur späteren Adoption. – Es muss bereits bei der Erteilung der vorläuifigen Bewilligung sorgfältig geprüft wer- den, ob aufgrund der heute bekannten Sachlage einer späteren Adoption grundsätzlich zugestimmt werden könnte (E. 1). – Ein türkisches Ehepaar, welches in der Schweiz lebt, kann ein türkisches Kind nicht nach schweizeri- schem sondern nur nach türkischem Recht adoptieren. Da die Beschwerde- 192